Outsourcing
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Die Auslagerung (oder Externalisierung) ist in Art, Aufbau, Funktionsweise und Finalitäten praktisch identisch mit der Zeitarbeit. Outsourcing oder Externalisierung ist in der Praxis und in rechtlicher Hinsicht sehr ähnlich zur Zeitarbeit, auch wenn es oft nicht so verstanden wird. Obwohl es oft als eine simple Auslagerung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Managementfunktionen an ein spezialisiertes Drittunternehmen betrachtet wird, ist diese Sichtweise zu vereinfacht und unterschätzt die Möglichkeiten und das Potenzial des Outsourcings als effektives und kostengünstiges Mittel, um Ziele zu erreichen. Wie bei der Zeitarbeit handelt es sich beim Outsourcing um eine Dreiecksbeziehung zwischen drei Parteien: dem Unternehmen, das die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, dem Drittunternehmen, das die Dienstleistungen erbringt, und den Arbeitnehmern, die diese Dienstleistungen ausführen. Unternehmen nutzen Outsourcing, um ganze Betriebseinheiten oder Gruppen von Tätigkeiten auszulagern (oder zu externalisieren), anstatt nur Zeitarbeitskräfte einzusetzen, um ihren Personalbedarf zu decken. In einfachen Worten ist Outsourcing die Praxis, eine Partei außerhalb des eigenen Unternehmens mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Herstellung von Waren zu beauftragen, die traditionell von den eigenen Angestellten und dem Personal des Unternehmens erbracht wurden. Diese Geschäftspraxis ist ein Instrument, um Arbeitsabläufe und Geschäftsprozesse zu rationalisieren, Kosten zu senken und Effizienz zu steigern. Unternehmen können von der Spezialisierung und dem Know-how des Drittunternehmens profitieren und gleichzeitig die Kontrolle über die Qualität und die Ausführung der Dienstleistungen behalten. Drei Parteien A – Arbeitsvermittler B – Arbeitsagentur (in der Rolle des Arbeitgebers/Auftragnehmers) C – Kunde (Nutznießer der erbrachten Dienstleistung) Der Leiharbeitnehmer (A) wird von der Zeitarbeitsfirma (B) als Auftragnehmer eingestellt, um die mit dem Kunden (C) vereinbarten Ziele zu erreichen. Hierbei trägt der legale Arbeitgeber (B) nicht nur die Verantwortung für die Gehaltszahlung und andere beschäftigungsbezogene Kosten an den Leiharbeitnehmer (A), sondern auch für die Leitung, Kontrolle und Überwachung seiner eigenen Arbeitnehmer, um die Ziele des Kunden (C) zu erreichen. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber (B) ist für die Gesamtheit der Arbeitsleistung verantwortlich, die er an den Kunden (C) liefert.
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